KOMP.LED Lightsystems GmbH & Co. KG
Lindenstraße 15
89134 Blaustein (Deutschland)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche, oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingen,
welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder der Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle, auch zukünftige Verträge und sonstige Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil sein, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Lieferbedingungen gelten gleichermaßen für alle Arten von Geschäften.
4. Unsere Angebote sind freibleibend, Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabrede und Zusicherungen auch unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die im Katalog oder auf der Webpage dargestellten Waren und Produkte von KompLED stellen keine bindenden Angebote dar. Ein bindendes Vertragsangebot wird jeweils vom Besteller aufgrund seiner Bestellung abgegeben. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, oder durch die Lieferung der Liefergegenstände, zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Lieferbedingungen.
5. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahme auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie ni
cht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
6. Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Proben- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderen einschlägiger technischer Norm zugelassen.

7. Unser Angebot richtet sich an Gewerbetreibende und Wiederverkäufer, deshalb sind die dargestellten Preise Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. KompLED behält sich das Recht technischer Produktänderungen und –anpassungen im Sinne des technischen Fortschritts vor, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.


II. Preise

1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.

2. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger Zölle.


III. Zahlung und Verrechnung

1. KompLED ist berechtigt, für Teillieferungen Teilrechnungen zu stellen.
2. Falls keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb 10 Tagen rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum, Rechnungen über Beträge unter 100,- Euro sowie für Montage, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. Zahlungen innerhalb dieser Fristen haben so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht und sind grundsätzlich frei Zahlstelle von KompLED zu leisten.
3. Von uns bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredit zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Wird KompLED nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist KompLED berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann KompLED von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt KompLED unbenommen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung gemäß. Ziff. V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.


IV. Lieferfristen

1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von KompLED schriftlich bestätigt worden sind.
2. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
3. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für einen der Partner unzumutbar, so kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten.
4. Falls KompLED in Verzug gerät, kann der Käufer nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die in Folge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 v.H. für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 v.H. desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der Liefergegenstände, so sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. KompLED ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Unternehmen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10 Prozent übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
3. Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

 

VI. Ausführung der Lieferungen

1. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur, Frachtführer oder den Besteller selber, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferung- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.


VII. Haftung für Mängel

1. Der Käufer hat die Ware nach Anlieferung unverzüglich zu prüfen und Mängel, spätestens innerhalb von 8 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Falschlieferungen und defekte Waren sind frei an uns zurückzusenden. Die Annahme unfreier Sendungen wird von uns verweigert, oder wir stellen die uns entstanden Kosten dem Absender in Rechnung.
2. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Wir sind, unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers, berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlag von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des Abschnitts VII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.


VIII. Garantie

KompLED übernimmt für die gelieferten Waren eine Garantie von 12 Monaten ab Lieferung. KompLED verpflichtet sich, alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich und nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Defekte Teile sind dem Lieferanten franko einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KompLED. Die Garantie erstreckt sich lediglich auf die Ersatzteile, nicht aber auf die in Zusammenhang damit stehenden Montagearbeiten, Reisekosten und Deplacements. Von der Garantie ausgeschlossen sind alle Schäden, die durch normale Abnützung, unzureichende oder falsche Pflege oder Verwendung falschen Zubehörs entstanden sind. Jede weitere Haftung, insbesondere Schadenersatz oder Vertragsauflösung, übernimmt der Lieferant nicht. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Entstandene Schäden durch Nichteinhaltung der Betriebsanleitung gehen zu Lasten des Kunden.

Die Garantie wird nichtig, wenn ohne Einverständnis des Lieferanten, Drittpersonen Reparaturen oder Änderungen vornehmen. Von Dritten ausgeführte Garantiearbeiten werden vom Lieferanten nicht übernommen. Bei Fremdlieferungen übernimmt KompLED die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung des Unterlieferanten.

 

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in dieser Bedingung nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens und des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet KompLED hingegen auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.


X. Urheberrechte

1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.


XI. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeug geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderliche Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.
Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz unserer Hauptniederlassung. KompLED behält sich das Recht vor, Klage auch an einem anderen zuständigen Gericht zu erheben.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einfluss der Haager Kaufrechtsübereinkommen.


XIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. §139 BGB gilt als ausgeschlossen.

Kontaktadresse und Sitz der Gesellschaft:


KompLED Lightsystems GmbH & Co. KG
Lindenstr. 15
89134 Blaustein

Handelsregistereintrag: Amtsgericht Ulm HRA 722442

US-Id.-Nr.: DE275950489

Vertretungsberechtigter: Georg Windeisen

 

Stand der allgemeinen Geschäftsbedingungen: 05/2014