Allgemeine Geschäftsbedingungen
der KOMP.LED LightSystems GmbH
Stand : 23. 02.2007
Zur Verwendung gegenüber Kaufleuten. gültig ab 01.01.2007 nur für eingetragene Kaufleute.
1. Geltungsbereich, Vertragsabschluß, übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1.1Von den nachstehenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten für alle von der Firma KOMPLED LightSystems
GmbH (nachstehend kurz "Verkäufer" genannt) abgegebenen Angebote und mit ihr abgeschlossenen Kauf- und Lieferungsverträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Käufers (nachstehend kurz
"Käufer" genannt) gelten nur, wenn dies vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
1.2 Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend.
1.3 Der Kauf- und Liefervertrag (nachstehend kurz "Kaufvertrag" genannt) ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Liefergegenstandes (nachstehend kurz "Kaufgegenstand" genannt) innerhalb der Frist gemäß vorstehender Ziff. 1.4. schriftlich bestätigt hat oder die
Lieferung ausgeführt ist.
1.4 Der Käufer ist an die Bestellung 4 Wochen gebunden. Bestätigt der Verkäufer innerhalb dieser Frist die
Bestellung nicht oder wird die Lieferung des Kaufgegenstandes innerhalb der Frist nicht ausgeführt, so ist der
Käufer nicht mehr an die Bestellung gebunden, beginnend mit dem Absendedatum der Bestellung.
1.5 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Haltbarkeits- und/oder Beschaffenheitsgarantien sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
1.6 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird; derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu
verstehen.
1.7 Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und
Gewichte, Energieverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als
annähernd zu betrachten und keine Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, etwas Abweichendes ist
ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
2. Preise
2.1 Der Preis des Kaufgegenstandes (Kaufpreis) versteht sich ab Lieferwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe
zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Vereinbarte Nebenleistungen wie z.B. Frachtkosten
werden zusätzlich berechnet.
2.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen
a) bei Liefergegenständen, über die der Verkäufer Listenpreis führt, sofern die Lieferung nach dem
jeweiligen Vertrag nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll oder die Lieferung
aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, um
den Betrag, um den der Verkäufer seine jeweiligen Listenpreise allgemein erhöht und durchgesetzt hat;
b) um den Betrag, um den sich die Material- und Rohstoffkosten des Verkäufers in nach üblichen
kaufmännischen Gepflogenheiten ermittelter und nachgewiesener Höhe nach Vertragsschluss erhöht
haben.
3. Zahlung und Zahlungsverzug
3.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Die Rechnung
ist ohne Abzüge zur Zahlung in bar fällig.
3.2 Kommt der Käufer für den Fall vereinbarter Ratenzahlungen mit einer Rate ganz oder zum Teil länger als 10
Tage in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, den dann noch offenen Restbetrag sofort und in voller Höhe
fällig zu stellen. Werden nach Vertragsabschluss in den wirtschaftlichen Vermögensverhältnissen des Käufers
Umstände bekannt, durch die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Ansprüche des Käufers
gefährdet erscheinen, ist dieser weiterhin berechtigt, die Auslieferung der Ware nach Wahl des Käufers von
dessen Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. übt der Käufer das Wahlrecht nicht
innerhalb einer Frist von 14 Tagen aus, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder die
Lieferung nur gegen Nachnahme durchzuführen.
3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und
erfüllungshalber angenommen. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zulasten des Käufers.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines
Zurückbehalsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Verzugszinsen des Verkäufers richten sich nach § 288 BGB. Der Verkäufer behält sich jedoch vor, bei
Nachweis eines höheren Zinsschadens diesen geltend zu machen.
3.6 Werden der Versand oder die Abholung der Lieferung durch höhere Gewalt oder durch Maßnahmen des
Empfängers oder Käufers verzögert, so gilt für die Fälligkeit der gesamten Zahlungsverpflichtung der Tag
des Zugangs der Versandbereitschaftsanzeige als vereinbart.
4. Lieferung und Lieferverzug
4.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Vertragsabschluß. Werden nachträgliche
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut
zu vereinbaren.
4.2 Der Käufer kann 6 Wochen nach überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
4.3 Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftliche
etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden grundsätzlich nicht vom Verkäufer
übernommen.
4.4. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die
dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, Krieg,
Aufruhr, behördliche Beschränkungen, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen etc.) ermächtigen den
Verkäufer, die Lieferungen bzw. Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten des
Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer wird
den Käufer unverzüglich über die Lieferungs- und Leistungsverzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit der Ware
unterrichten und im Falle des Rücktritts vom Vertrag etwaig vom Käufer bereits erbrachte Leistungen
unverzüglich erstatten. Sonstige gesetzliche Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
4.5 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
4.6 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4.7 Hat der Verkäufer eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht
zurücktreten und/oder nicht Schadenersatz statt der ganzen Leistung verlangen, soweit die Pflichtverletzung
des Verkäufers unerheblich ist.
4.8 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der
Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt.
4.9 Soweit der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer wesentlichern
Vertragspflicht seitens des Verkäufers unbeschadet der weitern Voraussetzungen gemäß nachstehender
Ziffern 4.10 â€� 4.13 Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
4.10 Der Käufer ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 4.9 mit der eindeutigen Erklärung zu
verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Versteichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus
vorstehender Ziff. 4.9 resultierenden Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen wird.
4.11 Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur
verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in
diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
4.12 Gerät der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vor bezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der
Verzug darauf beruht, dass der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, die dem Vertrag sein
Gepräge gibt und auf die der Besteller vertrauen darf, verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung des
Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt unbeschadet der Regelung gemäß
nachstehender Ziff. 4.13. Für den Fall einer von dem Verkäufer oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung haftet der Verkäufer nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen
verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Bei
Haftung des Verkäufers wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die dem Vertrag
sein Gepräge gibt und auf die der Besteller vertrauen darf sowie bei Haftung wegen vorsätzlicher
Vertragsverletzung einschließlich Vorsatz unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.13 Kommt der Verkäufer leicht fahrlässig in Verzug, kann der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist und unbeschadet der Regelung gemäß vorstehender Ziff. 4.12, maximal
eine Entschädigung in Höhe von 10% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des
Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.14 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich
geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
5. übernahmebedingungen / Annahmeverzug
5.1 Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand unverzüglich nach Zugang am angegebenen Abnahmeort zu
prüfen. Wird die Prüfung nicht unverzüglich vorgenommen, so gilt dies als Verzicht auf das Prüfungsrecht; der
Kaufgegenstand gilt dann mit Ablieferung oder übergabe an den Käufer oder an seine Beauftragten als
abgenommen und ordnungsgemäß geliefert.
5.2 Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und der Zahlung des Kaufpreises länger als 14 Tage in Verzug, kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen;
weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt; insbesondere geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens zu dem Zeitpunkt auf den
Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5.3 Gerät der Käufer unbeschadet weitergehender Ansprüche der Verkäufers mit der Abnahme des
Kaufgegenstandes in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Lagergebühren in nachgewiesener Höhe zu
verlangen.
5.4 Verlangt der Verkäufer Schadenersatz gemäß vorstehender Ziff.5.2, so beträgt dieser 30 % des Kaufpreises.
Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
5.5 Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß vorstehender Ziffern 5.2 und 5.4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und unbeschadet weitergehender gesetzlicher und/oder vertraglicher
Ansprüche, wie insbesondere Schadensersatzansprüche, an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen
gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
6. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsübereignung
6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
6.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist der Käufer zum Besitz des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen insbesondere aus dem Eigentumsvorbehalt
oder Sicherungseigentum gem. der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich
nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Käufer
seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht nachkommt.
6.3 Die Rücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der
Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer nach angemessener Nachfristsetzung durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 30 Prozent des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
6.5 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist vorbehaltlich der Regelung gem. nachstehender Ziff. 6.7 nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende überlassung oder
Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
6.6 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmenspfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich eine schriftliche
Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung des
Kaufgegenstandes oder Sicherungsgutes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten
eingezogen werden können.
6.7 Wenn der Verkäufer dem Käufer die Weiterveräußerung gestattet, ist der Käufer berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Ziff. 6.1 gelieferte Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die dem Käufer aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist und zwar in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MwSt) der Forderungen des Verkäufers. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7. Gewährleistung
7.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln sowie in Fällen des § 479 Abs. 1 BGB bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
7.2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
7.2.1 Sachmängelansprüche des Käufers setzten voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten
gemäß Â§ 377 HGB nachgekommen ist.
7.2.2 Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer ausschließlich beim Verkäufer geltend machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der
Anzeige auszuhändigen.
7.3.1 Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat der Käufer den Kaufgegenstand
auf eigene Kosten in der Originalverpackung dem Verkäufer an dessen Sitz zur Verfügung zu stellen. Der
Verkäufer wird bei anerkanntem Gewährleistungsanspruch über eine Ersatzlieferung, Reparatur oder bare
Entschädigung entscheiden.
7.3.2 Ist der Kaufgegenstand dem Produktbereich Fahrzeugbeleuchtung zuzuordnen, gelten hinsichtlich der
Abwicklung von Mängelbeseitigungen die gesonderten Regelungen der Anlage zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
7.3.3 Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages gelten machen.
7.4 Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
7.5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem
Zusammenhang damit steht, dass
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde,
- der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer nicht anerkannt Betrieb in instandgesetzt oder
gewartet wurde,
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat
oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigte Weise verändert wurde oder
- der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B.
Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
7.6 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7.7 Bei Fehlen von Beschaffenheitsgarantien bleiben Ansprüche auf Schadenersatz unberührt, soweit nicht der
Zweck der jeweiligen Beschaffenheitsgarantie sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde
liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt.
8. Haftung
8.1 Bei Vorsatz haftet der Verkäufer unbeschränkt. Im Falle von grober und einfacher Fahrlässigkeit haftet der
Verkäufer beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden, unbeschadet nachstehender Einschränkungen:
8.1.1 Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
- Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben
und auf die der Käufer vertrauen darf, und ist auf dem bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, wie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.1.2. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
8.1.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper und/oder Gesundheitsschäden sowie in den
Fällen, in denen der Käufer wegen der übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer
Eigenschaft/Beschaffenheit Schadensersatzansprüche geltend macht; es sei denn, der Zweck der
Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung,
nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Vorstehende Haftungsausschüsse gelten ebenfalls nicht
für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
8.1.4 Soweit die Haftung des Verkäufers gem. vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der Sitz des Verkäufers.
9.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen, einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich zuständig das Amtsgericht bzw. Landgericht Ulm.
9.3. Der gleiche Gerichtstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt. Im übrigen gilt
bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
9.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des UN-übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht; BGBI. 1989 II. S. 588 f) und der Uncitral-Konvention über international
gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel vom 09.12.1988 ist ausgeschlossen.
9.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
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Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98 - Haftung für Links) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Gericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da wir keinen Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben, distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten und machen uns die Inhalte der gelinkten Seiten nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle verfügbaren Links auf diesem Server.
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